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Freie Universität Bozen

Strafen für die unterlassende Mitteilung von Daten

Text

Strafen gemäß Artikel 47 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33 vom 14. März 2013

1. Die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Informationen und Daten laut Art. 14 betreffend die gesamte Vermögenslage des Inhabers zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrags, die Inhaberschaft von Unternehmen, die Aktienbeteiligungen der betreffenden Person sowie jene deren Ehepartners und deren Verwandten bis zum zweiten Grad und alle mit der Übernahme des Auftrags zustehenden Vergütungen hat eine Verwaltungsbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person zur Folge und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung oder der betreffenden Einrichtung veröffentlicht.

2. Die in Absatz 1 genannte Sanktion gilt auch für Führungskräfte, welche nicht ihre aus öffentlichen Mitteln erhaltenen Bezüge mitteilen (Art. 14 Abs. 1-ter). Gegen die für die Nichtveröffentlichung der in diesem Artikel genannten Daten verantwortliche Person wird eine Verwaltungssanktion verhängt, die in der Kürzung der Ergebnis- bzw. Zusatzzulage um 30 % bis 60 % besteht. Die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der betreffenden Verwaltung oder Einrichtung veröffentlicht. Die gleiche Sanktion gilt für die Person, die für die Nichtveröffentlichung der in Artikel 4-bis, Absatz 2 genannten Daten verantwortlich ist.

3. Die in diesem Artikel genannten Sanktionen werden von der Nationalen Antikorruptionsbehörde verhängt. Die Nationale Antikorruptionsbehörde regelt das Verfahren zur Verhängung von Sanktionen mit eigenen Vorschriften, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981.

Laut Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 2019, Nr. 162, ist die Veröffentlichung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 des GvD Nr. 33/2013 betreffend die Führungskräfte ausgesetzt bis die neue Durchführungsbestimmung innerhalb 30. April 2021 ausgearbeitet wird.