Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Studientitel bilden in erster Linie das D.P.R. vom 31. August 1999, Nr. 394, Art. 48 (Riconoscimento dei titoli di studio conseguiti all’estero) und das Gesetz vom 11. Juli 2002, Nr. 148 (Ratifizierung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, das sog. „Lissaboner Abkommen“, das am 11. April 1997 in Lissabon unterzeichnet wurde).
Zuständig für die Anerkennung ausländischer Studientitel bzw. Studienzeiten zum Zwecke der Zulassung, des Weiterstudiums und der Erlangung eines italienischen universitären Titels, sind die Universitäten. Die Anerkennung von Doktoratsstudien (PhD) erfolgt dagegen über die zuständigen Ministerien in Rom. Für Informationen steht die Studieninformation Südtirol gerne zur Verfügung.
Sie können um Anerkennung ansuchen, wenn Sie im Ausland einen Universitätsabschluss erworben haben, der einem Abschluss an der unibz entspricht. Die Universität kann nur Studien anerkennen, die sie selbst anbietet und verleiht.
Sie können den Antrag das ganze Jahr über stellen. Es wird empfohlen, den Antrag vom 1. September bis 31. März zu stellen. Damit bleibt noch genügend Zeit, sich an der unibz zu bewerben und sich im kommenden Akademischen Jahr zu immatrikulieren, um eventuell fehlende Prüfungen nachzuholen.
EU-Bürger stellen den Antrag direkt an die unibz. Dasselbe gilt für Nicht-EU-Bürger, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für Italien gemäß Art. 29 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 25. Juli 1998 Nr. 286 sind.
Nicht-EU-Bürger, die im Ausland ansässig sind, stellen dagegen den Antrag über die italienischen Auslandsvertretungen (Konsulate/Botschaften) in ihrem Land. Dabei müssen sie die vorgesehenen Fristen beachten und den Nachweis erbringen, dass sie der italienischen Sprache mächtig sind. Außerdem müssen sie ihre Unterschrift sowie ein Passfoto von den zuständigen italienischen Auslandsvertretungen beglaubigen lassen. Nicht-EU-Bürger, die im Ausland ansässig sind und eine Teilanerkennung erhalten, müssen auch den Antrag auf Bewerbung bei der italienischen Auslandsvertretung stellen.
Maximal vorgesehene Dauer: 90 Tage ab Einreichung des Antrags.
Erste Auskünfte über die Anerkennung und das entsprechende Verfahren erteilt das Studentensekretariat.
Für die inhaltliche Bewertung des Studientitels bestimmt jede Fakultät eine oder mehrere Ansprechpersonen. Diese nehmen eine vorläufige Beurteilung der vorangegangenen Studienlaufbahn vor und geben unverbindlich Auskunft über eine mögliche Prüfungsanerkennung bzw. Studientitelanerkennung.
Sie reichen den Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen und einer Zahlungsbestätigung (150 Euro) im Studentensekretariat ein und erhalten eine Empfangsbestätigung.
Die eingereichten Originale erhalten Sie am Ende des Verfahrens wieder zurück.
Das Studentensekretariat prüft den Antrag und die beigelegten Unterlagen.
Sollte der Antrag die Gleichstellung eines Studientitels betreffen, der an der unibz nicht angeboten wird, so teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag abgelehnt werden muss, weil die Universität nicht berechtigt ist, die Anerkennung durchzuführen.
Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich gebeten, diese nachzureichen. Bis zur Nachreichfrist wird die Laufzeit unterbrochen.
Das Studentensekretariat registriert den Antrag und leitet ihn samt Unterlagen an die zuständige Fakultät weiter.
Der zuständige Fakultätsrat bzw. Studiengangsrat prüft den Antrag inhaltlich und äußert sich binnen 60 Tagen ab Antragstellung. Dabei überprüft er die im Ausland abgelegten Prüfungen an Hand der beigelegten Prüfungsprogramme und erkennt die als gleichwertig erachteten Prüfungen an. Er kann:
Im Falle einer Teilanerkennung kann der Fakultätsrat/Studiengangsrat vorschreiben, dass fehlende Prüfungen abgelegt werden müssen und ggf. eine neue Abschlussarbeit verfasst wird. In der Regel muss die Abschlussarbeit erneut verteidigt werden.
Die Fakultätsverwaltung übermittelt dem Studentensekretariat den betreffenden Beschluss.
Das Studentensekretariat stellt ein Anerkennungsdekret des Rektors aus und teilt Ihnen binnen 90 Tagen ab Antragstellung das Ergebnis der Anerkennung mit.
Nach Abschluss des Verfahrens nehmen Sie das Anerkennungsdekret im Studentensekretariat entgegen.
Das Dekret kann auch von einer bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden. Dazu sind eine Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises des/r Bevollmächtigten und eine Kopie des eigenen Personalausweises vorzulegen.